Bauablaufplan
Projektphasen der Bauausführung
geeignetes Baugrundstück suchen
Bauantrag
Infos zum Bauantrag
Der Bauantrag wird unter maßgeblicher Mitwirkung des Architekten/Objektplaners durch den Bauherrn bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt.
Um das Bauvorhaben planen und schließlich auf dem Baugrundstück richtig in Lage und Höhe anordnen zu können, erhält der Bauherr/Architekt/Objektplaner vom ÖbVI den Vorabzug des amtlichen Lageplans. Der ausgefertigte amtliche Lageplan enthält u. a. den amtlichen Katasterbestand sowie die planungsrelevante Topographie (Häuser, Wege, Straßen, Bäume etc.) in einem übersichtlichen Maßstab und vermittelt somit dem Planer einen Eindruck über das Baugrundstück mit all seinen Eigenschaften.
Sind die mit dem Bauherrn abgestimmten Bauzeichnungen fertiggestellt, empfiehlt es sich, dass der ÖbVI das Bauvorhaben in den amtlichen Lageplan einträgt. Dieser amtliche Lageplan ersetzt den Objektplan und wird vom Bauherrn, dem Architekt/Objektplaner sowie dem ÖbVI unterschrieben. Die Richtigkeit der nach der Bauvorlagenverordnung urkundsrelevanten Tatbestände am Grund und Boden bescheinigt der ÖbVI mit seinem Dienstsiegel.

nach Baugenehmigung
Bauausführung
Infos zur Baugenehmigung
Nach dem Erhalt der Baugenehmigung kann mit der Bauausführung begonnen werden.
Aufgrund der Kostenintensität der Erdarbeiten ist es insbesondere bei Kellerbauten zweckmäßig, die Baugrube in ihrer Lage und Höhe durch eine Grobabsteckung örtlich zu markieren.
Ist die Baugrube ausgehoben folgt die Feinabsteckung. Dabei werden die Außenmaße des Bauwerks nach Lage und Höhe durch den Vermessungsingenieur auf Schnurgerüste bzw. Pfähle (mit Nagel) übertragen. Hierdurch wird die Baufirma in die Lage versetzt, das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung zu errichten. Sobald die Kellersohle/Bodenplatte fertiggestellt ist, veranlasst der Bauherr die Kontrollmessung gemäß § 72 Abs. 9 BbgBO. Der Vermessungsingenieur überprüft dabei, ob das Bauwerk den Vorgaben der Baugenehmigung in Lage und Höhe entspricht und stellt darüber eine Bescheinigung aus.
Fertigstellungs-anzeige bei der Bauaufsicht





ggf. Vermessung oder Teilvermessung
Bauvorlagen/Projekteintrag
(Architekt/Objektplaner)
Grob-/Feinabsteckung
Kontroll-/Einmessung, gem. § 72 Abs. 9 BbgBO + § 23 Abs. 2 BbgVermG
Baufertigstellung




Baugrundstück
Infos zum Baugrundstück
Ein Baugrundstück erhält man durch den Abschluss eines notariellen Vertrages zum Kauf eines Grundstücks oder Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem Grundstück bzw. durch Erbfolge oder Schenkungsvertrag.
Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld bei der Gemeinde/Bauaufsichtsbehörde Informationen über die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Baugrundstücks einzuholen. Größe und Art des Bauwerks sind dem Bauherrn in der Regel nicht freigestellt. Diese Entscheidungen werden oft durch öffentliche Vorschriften beeinflusst.
Informieren Sie sich bitte auch über die rechtlichen Eigenschaften des Baugrundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. beauftragen Sie damit den Notar oder den ÖbVI.

amtlicher Lageplan
Errichtung des Hauses

Einreichung der Gebäude-einmessung
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ggf. Vermessung oder Teilvermessung

Baugrundstück
Infos zum Baugrundstück
Ein Baugrundstück erhält man durch den Abschluss eines notariellen Vertrages zum Kauf eines Grundstücks oder Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem Grundstück bzw. durch Erbfolge oder Schenkungsvertrag.
Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld bei der Gemeinde/Bauaufsichtsbehörde Informationen über die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Baugrundstücks einzuholen. Größe und Art des Bauwerks sind dem Bauherrn in der Regel nicht freigestellt. Diese Entscheidungen werden oft durch öffentliche Vorschriften beeinflusst.
Informieren Sie sich bitte auch über die rechtlichen Eigenschaften des Baugrundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. beauftragen Sie damit den Notar oder den ÖbVI.

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Bauvorlagen/Projekteintrag
(Architekt/Objektplaner)

Bauantrag
Infos zum Bauantrag
Der Bauantrag wird unter maßgeblicher Mitwirkung des Architekten/Objektplaners durch den Bauherrn bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt.
Um das Bauvorhaben planen und schließlich auf dem Baugrundstück richtig in Lage und Höhe anordnen zu können, erhält der Bauherr/Architekt/Objektplaner vom ÖbVI den Vorabzug des amtlichen Lageplans. Der ausgefertigte amtliche Lageplan enthält u. a. den amtlichen Katasterbestand sowie die planungsrelevante Topographie (Häuser, Wege, Straßen, Bäume etc.) in einem übersichtlichen Maßstab und vermittelt somit dem Planer einen Eindruck über das Baugrundstück mit all seinen Eigenschaften.
Sind die mit dem Bauherrn abgestimmten Bauzeichnungen fertiggestellt, empfiehlt es sich, dass der ÖbVI das Bauvorhaben in den amtlichen Lageplan einträgt. Dieser amtliche Lageplan ersetzt den Objektplan und wird vom Bauherrn, dem Architekt/Objektplaner sowie dem ÖbVI unterschrieben. Die Richtigkeit der nach der Bauvorlagenverordnung urkundsrelevanten Tatbestände am Grund und Boden bescheinigt der ÖbVI mit seinem Dienstsiegel.

nach Baugenehmigung
Bauausführung
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Nach dem Erhalt der Baugenehmigung kann mit der Bauausführung begonnen werden.
Aufgrund der Kostenintensität der Erdarbeiten ist es insbesondere bei Kellerbauten zweckmäßig, die Baugrube in ihrer Lage und Höhe durch eine Grobabsteckung örtlich zu markieren.
Ist die Baugrube ausgehoben folgt die Feinabsteckung. Dabei werden die Außenmaße des Bauwerks nach Lage und Höhe durch den Vermessungsingenieur auf Schnurgerüste bzw. Pfähle (mit Nagel) übertragen. Hierdurch wird die Baufirma in die Lage versetzt, das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung zu errichten. Sobald die Kellersohle/Bodenplatte fertiggestellt ist, veranlasst der Bauherr die Kontrollmessung gemäß § 72 Abs. 9 BbgBO. Der Vermessungsingenieur überprüft dabei, ob das Bauwerk den Vorgaben der Baugenehmigung in Lage und Höhe entspricht und stellt darüber eine Bescheinigung aus.

Grob-/Feinabsteckung
Kontroll-/Einmessung, gem. § 72 Abs. 9 BbgBO + § 23 Abs. 2 BbgVermG

Errichtung des Hauses

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Baufertigstellung
Infos zur Baufertigstellung
Rechtzeitig vor der Baufertigstellung zeigt der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung des Bauwerks an. Die Bauaufsichtsbehörde führt daraufhin die Schlussabnahme durch.
Mit Baufertigstellung ist der Bauherr zudem verpflichtet, sein Gebäude durch den ÖbVI zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einmessen zu lassen. Mit dieser Gebäudeeinmessung wird das Bauwerk in den amtlichen Nachweisen (Liegenschaftskarte/Grundbuch) dokumentiert.
Zur Kostenersparnis für den Bauherrn erledigt der ÖbVI die örtlichen Arbeiten zur Gebäudeeinmessung nach § 23 Abs. 2 BbgVermG bereits zum Zeitpunkt der Kontrollmessung gem. § 72 Abs. 9 BbgBO. Dies geschieht immer dann, wenn mit dem Aufmaß zur Kontrollmessung der Grundriss des späteren Gebäudes erkennbar ist.

Fertigstellungs-anzeige bei der Bauaufsicht